von: Uli
Re: abspringen bei Gefahr? - 10.10.07 08:26
Ich denke mal, dass die Lösung wie so häufig irgendwo dazwischen liegt. Fakt ist: "Ein grob fahrlässiges Handeln des Unfallverursachers führt nach § 61 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dazu, daß dessen Haftpflichtversicherung nicht für einen Unfallschaden bei einem Dritten aufkommt."
"Bewußt fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Handelnde mit dem möglichen Eintritt eines Schadens zwar rechnet, aber darauf vertraut, daß der Schaden nicht eintritt. Bei unbewußter Fahrlässigkeit hat der Handelnde den möglichen Eintritt eines Schadens zwar nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist."
Die Frage ist nun, ob es denn eine grobe Fahrlässigkeit war oder ein bewußt fahrlässiges Handeln. Vergleichbar mit der nicht funktionierenden Bremse könnten diverse Urteile zum Einschafen am Steuer sein. Wenn ich vor der Fahrt topfit bin und während der Fahrt einschlafe, ist das keine grobe Fahrlässigkeit. Bin ich aber schon vor der Fahrt hundemüde, dann liegt (meist) grobe Fahrlässigkeit vor. Siehe z.B. Oberlandesgericht Oldenburg (v. 16.09.1998); AZ: 2 U 139/98 und Bundesgerichtshof, Versicherungsrecht 1977, aber auch Oberlandesgericht Hamm, Versicherungsrecht 1997.
Zudem sollte man nicht vergessen: Es ist nicht unüblich, dass die Versichrung zwar den Schaden zahlt, hinterher aber Regreß vom Verursacher verlangt, um zumindest einen Teil der Kosten zurück zu bekommen.
Man gestatte mir abschliessendden Seitenhieb, dass ich die Diskussion "leicht merkwürdig" finde, da hier im Forum oftmals und sehr schnell der fehlende gesunde Menschenverstand bemängelt wird ...
Gruß
Uli
(alle Quellen: konzern-interne Informationen über Versicherungsrecht und Gerichtsurteile)
"Bewußt fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Handelnde mit dem möglichen Eintritt eines Schadens zwar rechnet, aber darauf vertraut, daß der Schaden nicht eintritt. Bei unbewußter Fahrlässigkeit hat der Handelnde den möglichen Eintritt eines Schadens zwar nicht erkannt, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt voraussehen und verhindern können. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist."
Die Frage ist nun, ob es denn eine grobe Fahrlässigkeit war oder ein bewußt fahrlässiges Handeln. Vergleichbar mit der nicht funktionierenden Bremse könnten diverse Urteile zum Einschafen am Steuer sein. Wenn ich vor der Fahrt topfit bin und während der Fahrt einschlafe, ist das keine grobe Fahrlässigkeit. Bin ich aber schon vor der Fahrt hundemüde, dann liegt (meist) grobe Fahrlässigkeit vor. Siehe z.B. Oberlandesgericht Oldenburg (v. 16.09.1998); AZ: 2 U 139/98 und Bundesgerichtshof, Versicherungsrecht 1977, aber auch Oberlandesgericht Hamm, Versicherungsrecht 1997.
Zudem sollte man nicht vergessen: Es ist nicht unüblich, dass die Versichrung zwar den Schaden zahlt, hinterher aber Regreß vom Verursacher verlangt, um zumindest einen Teil der Kosten zurück zu bekommen.
Man gestatte mir abschliessendden Seitenhieb, dass ich die Diskussion "leicht merkwürdig" finde, da hier im Forum oftmals und sehr schnell der fehlende gesunde Menschenverstand bemängelt wird ...
Gruß
Uli
(alle Quellen: konzern-interne Informationen über Versicherungsrecht und Gerichtsurteile)