Dann darf ich es Dir noch einmal kurz übersetzen: In § 63 StVZO steht, dass die Vorschriften zu den Abmessungen bei Kfz auch bei anderen Fahrzeugen entsprechend gelten. Für Fahrräder mit Hilfsantrieb gilt die Länge von 4 m und die Breite von 1 m. Entsprechend gilt dies wohl auch für Fahrräder.