Es wird für die Nutzung am Fahrrad ausgelobt, also muss es den Vorschriften entsprechen. Der Händler macht sich beim Verkauf strafbar.
Diese Diskussion hatten wir schon oft. Solange der Händler den Verkauf nicht dezidiert als "zulässiges Rücklicht für den Einsatz im Bereich der StVO" vorgaukelt, macht er sich nicht strafbar. Ein kleiner Aufdruck "im Rahmen der StVO nicht als Rücklicht freigegeben" und schon kann der Verkauf beginnen.