Auch wenn mir das aktuelle Urteil unbekannt war: Es kommt immer noch auf das "wie" an. Es gibt kein Handelsverbot für nicht STVZO-konforme Beleuchtung in Deutschland sondern lediglich ein Verbot bei entsprechend beworbenen Produkten zu suggerieren, sie dürften zulässig im Rahmen des Geltungsbereichs der StVO eingesetzt werden.
Für das
Verbot des Feilbietens ist grundsätzlich lediglich die
objektive Verwendungsmöglichkeit als Fahrradlicht ausschlaggebend; eine Radhalterung als Beigabe ist also ausreichend für ein Verbot.
Grundlage ist der §22, Absatz 2 StVO - und dort lese ich nichts von der "objektiven Verwendungsmöglichkeit". Diese ist im Übrigen auch sehr schwer zu überprüfen. Zum einen kann es wie gesagt nicht Anliegen der StVO sein, den Handel mit Produkten zu verbieten, die nichts mit der StVO zu tun haben (wie z.B. Sportgerätebeleuchtung), zum anderen ist die Frage, was überhaupt mit "objektiver Verwendungsmöglichkeit" gemeint ist. Klassische Zusatzbeleuchtung wird an einem vertikalen Rohr (=Lenker befestigt). Dies dürfte eine Standardbefestigungsart sein, die keineswegs fahrradspezifisch sein muss. Kinderwagen wurden hier schon von findigen Anbietern angeführt, aber hier darf man gern auch weiter denken. Drehen wir den Spieß doch mal um, bist du der Meinung, dass
diese Produktwerbung legal ist?
Meine Definition von Fahrrad (nach dieser fragtest du) ist irrelevant.
Nein, deine sicher nicht. Aber die Forumlierung "Fahrradlicht" setzt implizit voraus, dass wir wissen, worüber wir sprechen, wenn wir von Fahrrad reden. Gehe ich recht in der Annahme, dass sämtliche Akkubeleuchtungen für mein imaginäres Bahnrad illegal erworben sein sollten?
Ich muss allerdings zugeben, dass viele Händler ihre Shops umgestaltet zu haben scheinen und wohl in irgendeiner Art auf das OLG-Urteil reagiert zu haben scheinen. Bei bike-components findet man die nicht-StVZO-Lampen unter der Rubrik "Helmlampen", obwohl viele davon offensichtlich auch zur Lenkermontage geeignet sind.