Was mich wundert ist, dass z.B. das "zu sichern" nicht näher definiert ist.
Dafür gibt es den Makler und das Beratungsprotokoll.
Unverzüglich habe ich mal gelernt als "ohne schuldhaftes Zögern", dass sollte prinzipiell möglich sein. Das Erbringen eines Nachweises finde ich da schon schwieriger? Wie soll das exakt erfolgen? Hat da jemand eine Idee?
Das ist recht simpel: Du bekommst bei der Polizei eine Kopie deiner Anzeige. Das will die Versicherung haben. Auch hier gilt der Satz von oben.
Hier wird es natürlich knackig. Nr 2 ist für mich nachvollziehbar (nicht abgeschlossen führt zur Nichtleistung), der Rest des Satzes jedoch nicht, da ich den Abschnitt "B" § 26 Nr. 1b) und Nr. 3 VHB 2014 nicht kenne. Da besteht also noch ein Fragezeichen.
Logisch ist ohne ausreichende Sicherung und Belege über das Rad gibts keine Kohle. Den Rest siehe erster Punkt.

Wahrscheinlich ist dort geregelt unter welchen Bedingungen man dir die Versicherung kündigen kann.
In anderen Bedingungen habe ich gelesen, dass es sich um ein Schloss der Marke "Kryptonite", "ABUS" oder "Trelock" handeln muss und es bei einem Versicherungswert über 1.000 EUR mind. 50,00 EUR gekostet haben muss.
So unterscheiden sich halt die Bedingungen
Was mich weiterhin wundert ist, dass überhaupt keine Angaben über die mit dem Rad versicherten Teile gegeben werden (Sattel, Sattelstange, Lenker, Beleuchtung usw.).
Typischerweise alles, was fest mit dem Rad verbunden ist. Lenkertasche oder sonstiges Gepäck in der Regel nicht mehr. Aber auch hier siehe Punkt 1.
In dem mehrfach angesprochenen Protokoll lässt du dir die Antworten des Maklers auf deine Fragen schriftlich geben. Danach weißt du mehr und die Versicherung ist daran gebunden oder die Versicherung vom Makler, je nach dem.
Was du bei der Versicherungssumme berücksichtigen solltest ist noch die Frage ob das pro Rad ist oder pro Diebstahl. Ist interessant, wenn man mehrere Räder hat, die gemeinsam entwendet werden können.