Auch wenn mir das aktuelle Urteil unbekannt war: Es kommt immer noch auf das "wie" an. Es gibt kein Handelsverbot für nicht STVZO-konforme Beleuchtung in Deutschland sondern lediglich ein Verbot bei entsprechend beworbenen Produkten zu suggerieren, sie dürften zulässig im Rahmen des Geltungsbereichs der StVO eingesetzt werden.
Für das
Verbot des Feilbietens ist grundsätzlich lediglich die
objektive Verwendungsmöglichkeit als Fahrradlicht ausschlaggebend; eine Radhalterung als Beigabe ist also ausreichend für ein Verbot.
Zumindest ist mir nicht bekannt, dass eine BigBang verboten sei
Richtig, es gab sie (sie scheint nicht mehr lieferbar?) meines Wissens immer in einer zugelassenen Version.
Die Fahrraddefinition ist nicht irrelevant
Meine Definition von Fahrrad (nach dieser fragtest du) ist irrelevant.
Aber die Vehemenz, mit der du immer "verboten" durch die Gegend prosaunst, ist zumindest was die grundsätzlichen Handelsmöglichkeiten betrifft, so nicht richtig.
Die abgemahnten Händler sehen das sicher anders.